

Die Bundessozialgesetzgebung (SGB9) sieht ausdrücklich die Möglichkeit von stationären bzw. ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen vor.
Rehabilitationsmaßnahmen sind zu einem Instrument der Gesundheitsfürsorge wie auch der Rehabilitation eingetretener gesundheitlicher Schäden entwickelt worden. Träger von Leistungen im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen sind neben den gesetzlichen und privaten Krankenkassen gerade auch die jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger. Rehabilitationsmaßnahmen sind also angebracht sowohl zur Vorbeugung als auch zur Milderung bereits eingetretener Schädigungen, sei es durch Unfälle oder Krankheit bedingt.
Jeder Bürger kann Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Die Frage der Zuständigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Status des Versicherten. Steht er noch im Arbeitsprozess, so ist der Rentenversicherungsträger zuständig. Bezieht er bereits Rentenbezüge, so ist ein Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen an die zuständige Krankenkasse zu stellen. Rehabilitationsmaßnahmen sind auch nach Berufsunfällen angezeigt. Hier werden die Rehabilitationsmaßnahmen von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) getragen.
Wie kommen Sie zu Rehabilitationsmaßnahmen?
Meist ist es sinnvoll, mit Unterstützung Ihres Hausarztes die Rehabilitationsmaßnahmen zu beantragen. Rehabilitationsmaßnahmen werden positiv beschieden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die gesetzlich entsprechend gefordert werden. Einige wesentliche Gesichtspunkte für einen positiven Bescheid der Rehabilitationsmaßnahmen sind die Fragen, ob hierdurch ein Leiden gemildert werden kann, ein Krankheitsprozess verlangsamt werden kann oder eine krankheitsbedingte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit gebessert werden kann.
Ein Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen ist gerechtfertigt, wenn der Erhalt der beruflichen Leistungsfähigkeit gefährdet ist, oder Aussichten bestehen, eine zunächst erloschene Arbeits-/Berufsfähigkeit durch Leistungen der Rehabilitationsmaßnahmen wieder herzustellen. Vor diesen Überlegungen wird auch verständlich, dass die Rehabilitationsmaßnahmen neben akuten Erkrankungen gerade auch chronische Krankheiten mit ihren oft vielfältigen Funktionseinschränkungen im Auge hat.
Durch Rehabilitationsmaßnahmen soll der intensive Versuch gemacht werden, eine drohende Erwerbsunfähigkeit abzuwenden. Oftmals sind die Rehabilitationsmaßnahmen gerade durch ihr stationäres Setting in der Lage umfassend und letztlich erfolgreich zu rehabilitieren.
Am Beispiel des Herzinfarktes möchten wir Ihnen verständliche Informationen über ein häufiges und schwerwiegendes Krankheitsbild vermitteln, und vor diesem Hintergrund die Bedeutsamkeit der Rehabilitationsmaßnahmen illustrieren. Klicken Sie also ggf. weiter zum Thema Herzinfarkt.
Übrigens: viele Anträge auf Rehabilitationsmaßnahmen werden zunächst abgelehnt. Die Kostenträger sind zur Sparsamkeit verpflichtet. Für die Entscheidung bezüglich des Antrags auf die Rehabilitationsmaßnahmen sind aber allein die Vorgaben des Gesetzgebers maßgeblich. Es handelt sich also um medizinische Vorgaben, die für Ihren Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen zugrunde gelegt werden. Bei ablehnenden Bescheiden haben Sie das Recht auf Widerspruch. Kostenträger können verpflichtet sein, z.B. den so genannten medizinischen Dienst einzuschalten und Ihren Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen auf diese Kriterien hin zu überprüfen. Ob Ihr Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen letztlich Erfolg hat, hängt also neben den triftigen Gründen (Indikationen) auch von Ihrer Intensität und Ihrer Überzeugung in die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme, gerade in Ihrem ganz persönlichen Fall, ab.
Wir hoffen durch diesen und den nachfolgenden Artikel Ihr Interesse für das deutsche Rehabilitationsmaßnahmewesen zu wecken. Werden Sie aktiv. Reha ist weit mehr als ein Angebot, das man einfach konsumiert.
Die Rehabilitationsmaßnahmen stellen grundsätzliche Fragen an den Stellenwert, den Gesundheit für uns hat und - in wieweit wir heute bereit sind - aktiv in diesen Prozess einzugreifen. Die Rehabilitationsmaßnahmen sind keine statische Größe, sondern Teil unseres täglichen gesellschaftlichen und womöglich unvermittelt persönlichen Lebens.
Der Weg zu Rehabilitationsmaßnahmen im Einzelnen:
Der behandelnde Arzt - insbesondere der Hausarzt, Facharzt, Betriebsarzt oder der medizinische Dienst der Krankenkasse- kann Ihnen Rehabilitationsmaßnahmen empfehlen. Sprechen Sie Ihren Arzt auf die Möglichkeit der stationären Rehabilitationsmaßnahmen an, wenn die gesundheitlichen Beschwerden Ihre berufliche Tätigkeit beeinträchtigen, gefährden oder wegen einer chronischen Krankheit eine intensive Behandlung notwendig ist. Sind Sie zur Behandlung in einem Krankenhaus, kann von dort aus eine Anschlussheilbehandlung (AHB) beantragt werden. Sie kommen dann innerhalb von 14 Tagen in eine Rehabilitationsklinik.
Sie können Rehabilitationsmaßnahmen auch direkt
beantragen. Dort liegen die Antragsformulare aus.
Rehabilitationsmaßnahme werden in der Regel für 3 Wochen
genehmigt.
Nach Ablauf von 4 Jahren können Sie erneut stationäre
Rehabilitationsmaßnahmen beantragen, es ist aber auch schon früher
möglich.
Sekretariat Innere Medizin/Orthopädie
Frau Braun
Email braun@wicker-klinik.de
Telefon 0 5621 792-214
Fax 05621 792-692
zur Abteilung Innere
Medizin/Orthopädie

Chefarzt Dr. Y. Kabel
© 1997- Wicker-Gruppe |
Seite empfehlen |
Seitenübersicht |
Artikelübersicht |
Suche |
Aktualisiert am 01.12.2010